Öffentliches Recht und zwingendes Völkerrecht sind keine Privatverträge und dürfen nicht vermischt werden.
Menschenrecht ist zwingendes Völkerrecht. Die Akademie Völkerrecht ist keine bekenntnisfreie Einrichtung im zwingenden Völkerrecht der Öffentlichkeit, da sich das verfassungsrechtliche Volk zum Menschenrecht in den Grundrechten und Grundfreiheiten in der Präambel und in Art. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekennt. Die Akademie Völkerrecht ist eine vorstaatliche Einrichtung des zwingenden Völkerrechtes.
Die Akademie ist die älteste Bildungschutzeinrichtung der Menschheit und besitzt Immunität, die nur Lehrer, Hoca oder Professoren in der Berufung verpflichtet. Die Akademie Völkerrecht ist keine Art oder Sorte von Rechtwissenschaft, sondern Kategorie Rechtschaffung. Akademische Grade, wie es im Hochschulgesetz gefordert wird, können also nicht in Universitäten und Hochschulen des Landes vergeben werden, sondern nur in Akademien.
Aus diesem Grund gibt es auch kein einheitliches Kultusministerium der Bundesrepublik Deutschland, weil Völkerrecht als einfaches Bundesrecht vor Bundes- und Landesgesetzen in Art. 25 GG mit Verfassungschutzvorrang anzuwenden ist. Art. 5 Grundgesetz ist verletzt, wenn sie Grundrechte und Grundfreiheiten einschränken oder verbieten, denn in Art. 7 (3) Grundgesetz sind verfassungsrechtlich Bekenntnisschulen im Völkerrecht öffentlich erlaubt und frei. Die Akademie Völkerrecht besitzt per Verfassungsvorrang Legitimation und Legalisation, da sich das Deutsche Volk zum Völkerrecht im Menschenrecht bekennt (Präambel, Art.1, 25 Grundgesetz).
An Universitäten und Hochschulen dürfen also nur naturwissenschaftliche Fächer unterrichtet werden, die mit den Naturgesetzen in Verbindung stehen. Naturrecht kann an Universitäten und Hochschulen nicht als Rechtwissenschaft „JURA“ gelehrt werden, da es sich um keine exakte Wissenschaft handelt, denn Recht ist eine Rechtschaffung.
Da die Bundesrepublik Deutschland gemäß Erklärung des Bundesverfassungsgerichtes und somit das Kultusministerium keine Grundrecht berechtigte und keine Grundrecht befugte Organisation in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 ist, können Derivatorganisationen nicht mehr Recht haben als die Rechtsubjekte. Rechtsubjekte sind keine Rechtträger, sondern können und dürfen als Bundeskörperschaft nur juristische Personen verwalten. Gemäß Art. 19 (3) Grundgesetz ist die Akademie Völkerrecht Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt, wenn sie von einer juristischen Person des Bundes und des Landes nicht gehalten und beherrscht wird. Die Akademie Völkerrecht darf also nicht in die innerstaatliche Anerkennung der Verwaltung hineingezogen werden. Anders als Bundes- und Landesgesetze kann völkerrechtlich die Da-Seins- und Existenzberechtigung der Akademie Völkerrecht für den öffentlichen Lehrauftrag nicht vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden und ist in Art. 19 (3) GG für die Bundesrepublik Deutschland einfach zitierpflichtig.
Eine Zwangsverwaltung durch Anerkennung eines Landes ist keine Akzeptanz und würde verfassungswidrig sein, da das Völkerrecht in Art. 25 GG verletzt wird, denn Völkerrecht muß vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden. Die Akademie Völkerrecht ist eine völkerrechtliche Einrichtung des zwingenden Völkerrechtes (EU-RES 2009/C 303/06) und die Vernunft verpflichtet in Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83, daß sich die Beurteilung der Handlung eines Staates nach dem Völkerrecht bestimmt und bleibt davon unberührt, daß die gleicheHandlung nachinnerstaatlichem Gesetz als rechtmäßig beurteilt wird!
Die Akademie Völkerrecht ist im zwingenden Völkerrecht als Rechtschaffung tätig, denn Rechtaufklärung ist der edelste Weg des Verstandes. Universitäten und Hochschulen für Rechtwissenschaft ist bitteres Leid.
Die Akademie Völkerrecht steht nicht im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Verfassung-ordnung und ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich in der Präambel, Art. 1, 5, 7 (3), 25 GG im zwingenden Völkerrecht bestimmt.
Rechtvorschriften:
Art. 24 (3), 25 GG, Art. 95 UN-Charta Art. 1, 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06:
·Art. 47 genfer Abkommen I - SR 0.518.12
·Art. 48 genfer Abkommen II - SR 0.518.23
·Art. 127 genfer Abkommen III - SR 0.518.42
·Art. 144 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Jeder muß das zwingende Völkerrecht im Bundesgebiet per Verfassungrang kennen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung unmittelbar die Grundsätze des Völkerrechtes anwenden kann, denn zu beachten ist, daß verfassungrechtliche Streitigkeiten (§ 40 VwGO) nicht erlaubt sind. Gemäß Art. 17a Grundrecht haben Bedienstete keine Meinung oder Interesse im öffentlichen Recht in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteile des Bundesrechtes und gehen den Gesetzen vor, erzeugen Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes und die Pflicht des Lehrauftrages von der Akademie Menschenrecht.
Es gibt für Recht- und Geisteswissenschaften kein Konzeptprüfungsverfahren beim Wissen-schaftsrat, da Recht- und Geisteswissenschaft keine exakten Wissenschaften, sondern Pseudo- wissenschaft ist. Pseudowissenschaft (griech. ψεύδω, pseudo, „ich täusche vor“) ist ein Begriff für Behauptungen, Lehren, Theorien, Praktiken und Institutionen, die beanspruchen, Wissenschaft zu sein, aber Ansprüche an Wissenschaften nicht erfüllen. Der Begriff wird sowohl analytisch-deskriptiv als auch abwertend benutzt.
• Pseudowissenschaften treten mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auf.
• Pseudowissenschaften stehen im Widerspruch zu den anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen.
Nicht die Akademie Menschenrecht, sondern Universitäten und Hochschulen des Landes machen Recht- und Geisteswissenschaften, denn Aufklärung ist der Ausgang aus der Unmündigkeit! Die Akademie Völkerrecht klärt auf in:
·positives Völkerrecht der Gewohnheit
·zwingendes Völkerrecht - genfer Abkommen für den Zivilschutz
·Obligationsrecht
Die Akademie Völkerrecht macht keine wissenschaftlichen Konzepte im zwingenden Völkerrecht.
Aufklärung ist der Ausweg aus der Unmündigkeit.
Akademie Völkerrecht!
·Erkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes.
·Lernen durch Nachahmung ist der einfachste Weg.
Universitäten und Hochschulen für Recht- und Geisteswissenschaft!
·Lernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum ist bitteres Leid!
Universitäten und Hochschulen sind für Rechtwissenschaft aufwärtskompatibel, die Akademie Völkerrecht ist in der Rechtschaffung nicht abwärtskompatibel.
In Folge muß Völkerrecht als einfaches Bundesrecht vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden. Völkerrecht kann als einfaches (nicht diskutables) Bundesrecht nicht im Gegensatz zu Bundes- und Landesgesetzen mit der Bundesverfassungsbeschwerde angefoch-ten werden (§ 40 VwGO).
Gemäß Völkerrecht Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83 ist die Handlung eines Staates nach Völkerrecht und nicht innerstaatlichen Gesetzen zu bewerten. Da die Akademie Völkerrecht in der notwendigen und erforderlichen Aufklärung und Bildung Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt ist, ist die öffentliche Ordnung verletzt, wenn sie die Akademie Völkerrecht unter staatliche Ordnung zwingen möchten. Bei Verletzung der öffentlichen Ordnung dürfen die staatlichen Gesetze nicht angewandt werden, wenn Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt oder außer Vollzug gesetzt werden (Ordre public – Art. 6 EGBGB).
Im Rahmen Meiner Berufung und im völkerrechtlichen Verbund mit Akademien in anderen Ländern und Staaten möchte Ich eine Akademie Völkerrecht für die Völkerverständigung in Frankfurt errichten, da Völkerrecht als einfaches Bundesrecht per Verfassungsvorrang anzuwenden ist (Art. 25 GG). Die Akademie ist weder politisch, gewerkschaftlich noch religiös tätig und unabhängig (alternativ § 112 BPersVG).
Das Fehlen der notwendig-erforderlichen Zertifikation im zwingenden Völkerrecht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand als Verbrechen gegen die Verfassung und gegen das Völkerrecht. (Vergleich 1. Hilfe-Zertifikat als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis und der 1. Hilfe-Koffer).
Wenn sie den 1.-Hilfe-Koffer nicht im Fahrzeug mitführen, dann ist es eine Ordnungs-widrigkeit. Wenn sie aber das 1.-Hilfe-Zertifikat nicht besitzen, dann gibt es keine Fahrerlaubnis, selbst dann, wenn die Fahreignung vom Fahrprüfer bestätigt worden ist. Wenn sie keine notwendige und erforderliche SR 0.518.51-Zertifikation im Völkerrecht besitzen oder haben, dann wird die Verwaltung ohne Berechtigung und Befugnis betrieben.
Da Kulturangelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland eine Ländersache sind, möchte ich wissen, ob eine Akademie im Zuständigkeitsbereich des Hochschulgesetzes des Landes genehmigungs- oder zulassungspflichtig ist, da die Professoren an der völkerrechtlichen Akademie keine Doktoren ausbilden oder ernennen werden, denn wir sind nicht wissen-schaftlich tätig, sondern vermitteln Wissen aus den Verträgen des zwingenden Völkerrechtes.
Die freie Akademie (BVerfGE 1 BvR 1766/2015) soll folgende Bildungsrichtungen im Fachbereich des Völkerrechtes anbieten:
·positives Völkerrecht der Gewohnheit
·zwingendes Völkerrecht - genfer Abkommen für den Zivilschutz
·Obligationsrecht
Ich möchte die Akademie Völkerrecht mit Sitz in Hessen gemäß Art. 5 (3) Grundgesetz frei nennen. Die Akademie wäre dann eine Grundrecht berechtigte und Grundrecht befugte Akademie (BVerfGE 1 BvR 1766/2015) als völkerrechtliche Gesellschaft öffentlichen Rechts im völkerrechtlichen Verbund mit Akademien in anderen Staaten sowie eingetragen in Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand in Genf gemäß öffentlicher Beglaubigung mit Apostille (Art. 140 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51).
Art. 24 (3), 25 GG verlangt, daß in Art. 73 UN-Charta - Absicht der völkerrechtlichen Ver-pflichtung im zwingenden Recht durch die Regierung eingehalten wird:
"..... Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich...".
Gerichtstand wäre im Völkerrecht der Gerichthof in Genf zuständig!
Art. 95 UN-Charta, Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51!
Die Akademie Völkerrecht mit den Professoren klären per Verfassungschutzpflicht nur auf. Die Akademie Völkerrecht wird am 23.10.2020 die verfassungsrechtliche Aufgabe der Aufklärungspflicht im Völkerrecht übernehmen. Die Aufklärung ist Bestandteil nicht nur in Art. 5, 7, 25 GG, sondern insbesondere im zwingenden Völkerrecht.
Grund-Maxime des rechtlichen Gehörs:
Wer sprechen kann, sprechen darf und sprechen muß, muß sprechen! Wer nicht sprechen kann und nicht sprechen darf, muß schweigen!
Jede Zuwiderhandlung gegen die Akademie Völkerrecht ist gemäß §§ 8-10, 13-15 VStGB ein Verbrechen der Aggression gegen humanitäre Operationen und Embleme in verfassung-schutzrechtlichen Fragen (§ 40 VwGO) und daher von jeder Meinung und Gesetz befreit. Da sie als Bedienstete der Behörde oder Regierung das Zertifikat besitzen müssen, können sie sich nicht von der Mitwirkung befreien (EU-RES 2009/C-303/06) und über Völkerrecht ohne dessen Kenntnis entscheiden.
Ohne die notwendige und erforderliche Schuldung und Bildung im Völkerrecht ist die Schulbildung nicht abgeschlossen (Präambel, Art. 1, 7 (3), 25 GG).